Faktencheck 6

EY: «How EU Power Agreement Boosts Swiss Supply Security» – Behauptungen zum Stromabkommen

3. April 2026


CH–EU Studie / Lobbybericht
6× ❌12× ⚠️9× ✅
Artikel — 13 Aussagen
Nr.BehauptungRealitätBeleg
1 ⚠️ „Das neue Stromabkommen sichert die grenzüberschreitenden Stromflüsse, schützt die Versorgung und verhindert drastische Einschnitte bei Stromimporten" Der Vertrag zielt auf gleichberechtigten Zugang, Förderung des grenzüberschreitenden Handels, Netzstabilität und ein hohes Mass an Versorgungssicherheit. Er enthält aber keine absolute Garantie, dass Importmengen nie drastisch sinken. Abkommen Art. 1 Abs. 1–2 lit. a–d
2 ✅ „Die vollständige Marktöffnung bietet allen Konsumenten Wahlmöglichkeiten" Der Vertrag erlaubt die Teilnahme am Binnenmarkt auf Basis der übernommenen Strombinnenmarktregeln. Die Richtlinie (EU) 2019/944 ist integriert; zentrale Bestimmungen müssen innert drei Jahren umgesetzt werden. Zudem schützt Art. 7 ausdrücklich die Schweizer Grundversorgung. Abkommen Art. 4, Art. 7; Anhang I RL 2019/944 mit Übergangsfristen
3 ⚠️ „… fördert den Wettbewerb und treibt Innovationen …" Das ist keine unmittelbare Rechtsfolge. Der Vertrag ordnet Marktöffnung, Nichtdiskriminierung und Marktintegration an. Ob das tatsächlich Innovation und stärkeren Wettbewerb auslöst, ist eine Wirkungsannahme, nicht etwas, das der Normtext selbst beweist. Abkommen Art. 1 Abs. 2 lit. a, e, g; Art. 3
4 ❌ „Die Einbindung in den EU-Markt stärkt die Industrie, senkt die Kosten …" Der Vertrag sagt das so nicht. Er schafft Marktteilnahme, Regeln und Pflichten. Aussagen zu Kostenreduktion oder Industrieeffekten sind ökonomische Behauptungen, keine direkte Rechtsfolge aus dem Vertrag. Abkommen Art. 1; keine Kosten- oder Industriegarantie im Normtext
5 ⚠️ „Nachbarländer können auch in Krisenzeiten keine Exportbeschränkungen für Strom in die Schweiz vorschreiben" Der Vertrag misst Versorgungssicherheit und Krisenkooperation hohe Bedeutung bei. Er stützt sich zudem auf die integrierte Risikovorsorge-Verordnung. Die Formulierung „keine Exportbeschränkungen" ist aber zu absolut, wenn sie als uneingeschränkte Garantie verstanden wird. Präambel / Zielsystem; integrierte Verordnung (EU) 2019/941 in Anhang I
6 ❌ „Das Abkommen räumt der Schweiz uneingeschränkten Zugang zum EU-Elektrizitätsbinnenmarkt ein" Falsch überdehnt. Das Abkommen gewährt gleichberechtigten Zugang zu Märkten, Plattformen und Koordinierungsstellen, aber unter den Bedingungen des Abkommens, mit Anpassungen, Übergangsfristen und institutionellen Mechanismen. „Uneingeschränkt" ist rechtlich falsch. Abkommen Art. 1 Abs. 1–2; Anhang I mit Anpassungen zu RL 2019/944 und VO 2019/943
7 ✅ „Swissgrid wird in europäische Koordinationsprozesse eingebunden" Rechtlich gedeckt. Das Abkommen sieht Teilnahme an Handelssystemen, Plattformen und Koordinierungsstellen vor. Für Day-Ahead / Intraday-Marktkopplung und weitere Plattformen ist die Teilnahme „unter denselben Bedingungen" ausdrücklich vorgesehen, sobald die technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Abkommen Art. 1 Abs. 2 lit. a, g; Anhang I VO 2015/1222, VO 2016/1719, VO 2017/2195
8 ✅ „Verteilnetzbetreiber und Versorger können in öffentlichem Besitz bleiben" Das steht ausdrücklich im Vertrag. Öffentliche Körperschaften dürfen Mehrheitsbeteiligungen an ÜNB und VNB halten; VNB und Erzeugungs-/Versorgungsunternehmen dürfen öffentlich-rechtlich organisiert sein. Abkommen Art. 5 und Art. 6
9 ⚠️ „Mit dem Abkommen wird auch die gegenseitige Anerkennung der Herkunftsnachweise wiederhergestellt" Der Vertrag regelt Zusammenarbeit bei erneuerbaren Energien und integriert Teile der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Anhang VI. Die Aussage „wird wiederhergestellt" ist in dieser Form aus dem hier vorliegenden Vertragstext nicht direkt belegt. Abkommen Art. 21; Anhang VI RL 2018/2001
10 ⚠️ „Eine spezielle Klausel schafft die Voraussetzungen für künftige Zusammenarbeit, insbesondere Wasserstoff und erneuerbare Gase" Der Geltungsbereich des Abkommens betrifft den Strombereich. Art. 21 und 22 regeln erneuerbare Energien und Infrastruktur. Eine bereits materiell ausgeregelte Wasserstoff- oder Gasintegration ergibt sich daraus nicht direkt. Abkommen Art. 2, Art. 21, Art. 22
11 ✅ „Die Schweiz wird dynamische Anpassungen an die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2019/944 vornehmen" Korrekt. Die Richtlinie (EU) 2019/944 ist in Anhang I integriert; zahlreiche Bestimmungen sind innert drei Jahren umzusetzen, Art. 35 Abs. 1–2 betreffend Entflechtung öffentlich-rechtlicher VNB ebenfalls innert drei Jahren. Anhang I RL 2019/944, Übergangsfristen und Anpassungen
12 ✅ „Gleichzeitig bleibt die Schweiz flexibel in wichtigen Bereichen wie Versorgungssicherheit, Energiereserven und Regulierung der öffentlichen Grundversorgung" Das ist rechtlich gedeckt. Art. 7 schützt die Grundversorgung und Preisregulierung. Zudem sieht das Abkommen spezielle Regeln zu Versorgungssicherheit / Reserven vor und wahrt Schweizer Spielraum bei Eigentum und Wasserkraft. Abkommen Art. 7, Art. 9, Art. 11
13 ❌ „15 bis 20 Schweizer Versorger … müssen entflochten werden" Diese konkrete Zahl ist nicht aus dem Vertrag oder den integrierten EU-Rechtsakten ableitbar. Rechtlich belegbar ist nur: Art. 35 RL 2019/944 ist relevant und muss in Bezug auf gewisse schweizerische VNB umgesetzt werden. Anhang I RL 2019/944, Art. 35-Umsetzung
FAQ (im Artikel) — 14 Aussagen
Nr.BehauptungRealitätBeleg
1 ⚠️ „Die Schweiz ist physisch an das europäische Netz angebunden, aber bisher fehlten ihr rechtliche Garantien" Der Vertrag bestätigt als Ziel die rechtliche Einbindung der Schweiz in den Strombinnenmarkt und den Zugang zu Märkten, Plattformen und Koordinierungsstellen. Die Formulierung „fehlten rechtliche Garantien" ist politisch zugespitzt, aber im Kern mit der vertraglichen Zielsetzung vereinbar. Abkommen Art. 1 Abs. 1–2
2 ⚠️ „Das Abkommen gewährleistet stabile grenzüberschreitende Stromflüsse" Der Vertrag strebt dies an, vor allem über Zugang, Kapazitätsbewirtschaftung und Koordinierung. Eine absolute Gewährleistung jeder künftigen Stromfluss-Stabilität enthält er nicht. Abkommen Art. 1 Abs. 2 lit. a–d; Anhang I VO 2015/1222 / VO 2016/1719 / VO 2017/2195
3 ❌ „… stärkt die langfristige Wettbewerbsfähigkeit …" Das ist keine direkt rechtlich belegbare Vertragsfolge. Der Vertrag spricht von Marktintegration und Versorgungssicherheit, nicht von garantiert höherer Wettbewerbsfähigkeit. Abkommen Art. 1; Präambel kein belastbarer Nachweis für konkrete Schweizer Wettbewerbsgewinne
4 ✅ „Die Richtlinie (EU) 2019/944 … legt Regeln für den Elektrizitätsbinnenmarkt fest" Korrekt. Diese Richtlinie ist in Anhang I integriert und bildet einen zentralen Teil der vom Abkommen übernommenen Binnenmarktregeln. Anhang I RL 2019/944
5 ⚠️ „Sie regelt den Zugang, die Rechte der Konsumenten und die Transparenz" Im Kern stimmig, aber etwas pauschal. Der Vertrag zeigt, dass RL 2019/944 zentral ist; Transparenz im Grosshandelsmarkt wird zusätzlich über REMIT und weitere Transparenzregeln abgedeckt. Anhang I RL 2019/944; REMIT / weitere Marktregeln ebenfalls in Anhang I
6 ❌ „Die Schweiz orientiert sich an ihren wichtigsten Grundsätzen" Zu weich formuliert. Rechtlich geht es nicht bloss um Orientierung, sondern um Übernahme der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte in der im Abkommen spezifizierten Form. Abkommen Art. 4; Anhang I RL 2019/944 / VO 2019/943 / VO 2019/941 / VO 2019/942 / REMIT
7 ✅ „Gleichzeitig wahrt sie ihre eigene Souveränität über Energiereserven und die Regulierung der öffentlichen Grundversorgung" Das ist im Vertrag abgesichert. Grundversorgung und Preisregulierung bleiben zulässig; zudem bestehen spezielle Schweizer Regeln zu Versorgungssicherheit und Reserven. Abkommen Art. 7 und Art. 9
8 ✅ „Es ist ein 2024 verhandeltes bilaterales Abkommen über die Einbindung der Schweiz in den Elektrizitätsbinnenmarkt" Im rechtlichen Kern korrekt: Es ist ein bilaterales Abkommen zur Teilnahme der Schweiz am Strombinnenmarkt der Union. Abkommen Art. 1 Abs. 1
9 ❌ „Das Abkommen garantiert einen fairen Zugang zu grenzüberschreitenden Kapazitäten" Rechtlich zu stark. Der Vertrag will gleichberechtigten Zugang und bessere Kapazitätsbewirtschaftung sicherstellen. „Garantiert fairen Zugang" ist als Absolutformel überdehnt. Abkommen Art. 1 Abs. 2 lit. a–b
10 ⚠️ „… fördert Wettbewerb und Innovation …" Das ist eine politische bzw. ökonomische Wirkungsaussage. Aus dem Normtext selbst nicht direkt beweisbar. Abkommen Art. 1 / Art. 3; keine Innovationsgarantie im Vertrag
11 ⚠️ „… ermöglicht der Schweiz, erneuerbare Energien europaweit zu handeln und beizutragen" Der Vertrag regelt Kooperation bei erneuerbaren Energien und übernimmt Teile der Richtlinie 2018/2001. Eine umfassende Aussage zum „europaweiten Handel" sämtlicher erneuerbarer Energien ist so nicht direkt aus dem Vertrag ableitbar. Abkommen Art. 21; Anhang VI RL 2018/2001
12 ✅ „Gleichzeitig behält sie die Kontrolle über wichtige Infrastrukturen" Öffentliche Beteiligung und öffentlich-rechtliche Organisation bei ÜNB und VNB bleiben ausdrücklich zulässig. Abkommen Art. 5 und Art. 6
13 ⚠️ „Unternehmen sollten Innovation, Nachhaltigkeit und Effizienz fördern …" Das ist keine Tatsachenbehauptung über den Vertrag, sondern eine strategische Empfehlung. Rechtlich ableitbar ist nur, dass Marktöffnung, Daten-, Transparenz- und Marktrollenregeln kommen. Abkommen Art. 1, Art. 4; Anhang I RL 2019/944 / REMIT / weitere Marktregeln
14 ⚠️ „Sie können flexible Preismodelle entwickeln, in erneuerbare Energien und Speichertechnologien investieren …" Ebenfalls keine Rechtsaussage, sondern Beratung. Der Vertrag zwingt dazu nicht; er schafft nur den regulatorischen Rahmen eines geöffneten und stärker integrierten Markts. Abkommen Art. 1; Anhang I RL 2019/944 / Anhang VI RL 2018/2001

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