9. April 2026
| Nr. | Behauptung | Realität | Beleg |
|---|---|---|---|
| 1 | ⚠️ „Medtech ist ja die erste und einzige Branche, die nicht mehr Teil der Bilateralen ist. Wir wurden im Mai 2021 ausgeschlossen." | Teilweise gedeckt, aber zugespitzt. Offizielle Schweizer Unterlagen bestätigen das Problem der nicht aktualisierten MRA-Anwendung bei Medizinprodukten seit 2021. Die Formulierung „erste und einzige Branche" ist aber keine offizielle Vertragsformulierung. | Offizieller Bericht zum MRA/Medizinprodukteproblem seit 2021 |
| 2 | ⚠️ „Etwa 10% der Unternehmen sind deswegen untergegangen." | Nicht amtlich belegt. Dafür liegt in den amtlichen Unterlagen kein belastbarer Nachweis vor. | Kein belastbarer amtlicher Nachweis im Projekt |
| 3 | ⚠️ „Keine einzige neue Medtech-Gesellschaft kommt mehr in die Schweiz." | Nicht amtlich belegt. Harte Standortbehauptung ohne sauberen offiziellen Nachweis in den amtlichen Unterlagen. | Kein belastbarer amtlicher Nachweis im Projekt |
| 4 | ✅ „Medtech ist nur eine von zwanzig Branchen, die von den bilateralen Verträgen via MRA … profitieren." | Im Kern gedeckt, aber historisch ungenau formuliert. Das MRA ist ein seit langem bestehendes bilaterales Abkommen und deckt laut offizieller Schweizer Darstellung 20 Produktsektoren ab. Neu im Paket sind vor allem Aktualisierung, Stabilisierung und institutionelle Absicherung, nicht die erstmalige Schaffung dieser Sektoren. | MRA als bestehendes Paket-Abkommen; offizielle Darstellung zu den 20 Produktsektoren |
| 5 | ❌ „Ohne Bilaterale III wird der bilaterale Weg enden, und die MRA werden nicht nachgeführt." | Falsch / rechtlich überdehnt. Die offiziellen Vertragstexte enthalten keine automatische Gesamt-Ende-Logik für den bilateralen Weg bei Ablehnung des Pakets. Es gibt eine verknüpfte Architektur, aber keine pauschale Klausel „ohne Bilaterale III endet alles". | Eigene Kündigungsregeln statt allgemeiner Super-Guillotine, z. B. parlamentarische Zusammenarbeit Art. 7; Gesundheit mit eigener Kündigungssystematik |
| 6 | ⚠️ „Über 75% aller in der Schweiz hergestellten und exportierten Produkte sind reguliert und brauchen für den Export in die EU die Bilateralen." | So amtlich nicht belegt. Belegt ist: Das MRA deckt laut offizieller Darstellung einen sehr grossen Teil des Industriehandels ab; die konkrete Quote „über 75% aller … Produkte" ist so nicht sauber nachgewiesen. | Offizieller Bericht zum Umfang des MRA |
| 7 | ✅ „Freihandel bedeutet nur Zollabbau, aber nicht die gegenseitige Anerkennung von Produktnormen und Produktzulassungen, die im MRA geregelt ist." | Im Kern gedeckt. Das MRA ist ein eigenes Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und geht damit über reinen Zollabbau hinaus. | MRA als eigenes Abkommen des Pakets |
| 8 | ❌ „… wir übernehmen einfach blind – ohne Mitsprache, ohne Vorankündigung, ohne Streitschlichtung." | Falsch. Die institutionellen Protokolle sehen ausdrücklich Mitspracherechte, Informations- und Konsultationsprozesse, Gemischte Ausschüsse und Schiedsgerichte vor. | Mitspracherecht Art. 4 / Gemischte Ausschüsse / Streitbeilegung |
| 9 | ❌ „Heute wissen wir bei jedem Vertragsbestandteil auf fünf Jahre hinaus, was auf uns zukommt, und können mitreden." | Falsch / nicht vertragsgedeckt. Das Mitreden ist vorgesehen. Eine vertragliche Garantie, man wisse „bei jedem Vertragsbestandteil auf fünf Jahre hinaus", steht aber nirgends in den offiziellen Texten. | Mitspracherechte ja, Fünfjahresgarantie nein |
| 10 | ❌ „Unternehmen, die nicht direkt oder indirekt in die EU liefern, sind nicht von den Bilateralen III betroffen." | Zu absolut und damit falsch. Das Paket umfasst nicht nur Exportfragen, sondern auch Strom, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, hochrangigen Dialog und parlamentarische Zusammenarbeit. | Übersicht Paketbestandteile; hochrangiger Dialog; parlamentarische Zusammenarbeit |
| 11 | ⚠️ „Mit den neuen Verträgen werden EU-Gesetze direkt über den Verwaltungsweg an Volk und Parlament vorbei in Schweizer Recht gegossen." – Michel: „Nein, das stimmt so nicht." | Teilweise gedeckt. Michels Widerspruch trifft den Kern, weil die offiziellen Texte keinen Automatismus ‚an Volk und Parlament vorbei' festschreiben. In der Praxis erfolgt die Umsetzung jedoch oft über gebündelte Verfahren / Sammelverfahren, nicht über ein separates politisches Verfahren für jeden einzelnen Rechtsakt. | Innerstaatliche Verfahren und Integrationslogik: Lebensmittelsicherheit / FZA-Umsetzung |
| 12 | ⚠️ „Wir führen die Dynamisierung nur in den vier bestehenden Verträgen MRA, Personenfreizügigkeit, Luft- und Landverkehr ein. Und falls wir wollen, beim Strom und bei der Lebensmittelsicherheit. Die Landwirtschaft ist davon explizit ausgenommen." | Im Kern weitgehend gedeckt, aber politisch unsauber formuliert. Die offiziellen Pakettexte zeigen institutionelle Protokolle für PFZ, MRA, Luftverkehr, Landverkehr sowie institutionelle Mechanismen in Strom und Lebensmittelsicherheit. Das „falls wir wollen" ist politische Rhetorik – Strom und Lebensmittelsicherheit sind Teil des verhandelten Pakets. | Übersicht der Abkommen und Protokolle |
| 13 | ⚠️ „Mit den neuen Verträgen wird das Parlament übrigens bei jeder Änderung vorher konsultiert werden." | Zu pauschal und praktisch fragwürdig. Es gibt Mitspracherechte und Konsultationsprozesse. Aber „bei jeder Änderung" ist in dieser Absolutheit nicht belegt – zumal neben den 95 EU-Gesetzgebungsakten auch delegierte und Durchführungsrechtsakte relevant sind. | Mitspracherechte ja; zusätzliche nichtlegislative Akte ausdrücklich erwähnt |
| 14 | ❌ „Die Schweiz übernimmt mit den Bilateralen III insgesamt 94 EU-Rechtsakte … Abschliessend." | Falsch / irreführend. Die offizielle Übersicht spricht von 95 EU-Gesetzgebungsakten, nicht 94. Und „abschliessend" ist irreführend, weil delegierte und Durchführungsrechtsakte nicht mitgezählt sind und über die Gemischten Ausschüsse weitere Aktualisierungen folgen können. | Offizielle Übersicht: 95 Akte; nichtlegislative Akte nicht mitgezählt; laufende Aktualisierungsarbeiten in Gemischten Ausschüssen |
| 15 | ⚠️ „Wir zahlen heute über 1 Mrd. Fr. pro Jahr, um teuren Ausgleichsstrom zu kaufen …" | Nicht belastbar belegt. Für eine fundierte Bewertung müsste nicht nur der Kauf, sondern auch der Verkauf / Saldo berücksichtigt werden. In der vorliegenden Form bleibt es eine ungesicherte Kostenbehauptung. | Kein belastbarer amtlicher Nachweis im Projekt |
| 16 | ❌ „Der Fall würde nicht vom EuGH beurteilt werden." | Zu absolut und damit falsch. Der Gesamtstreit wird zwar nicht direkt vom EuGH entschieden. Aber wenn eine unionsrechtliche Auslegungs- oder Anwendungsfrage entscheidrelevant ist, muss das Schiedsgericht den EuGH anrufen; dessen Antwort ist bindend. | Bindende EuGH-Vorlage im Streitbeilegungsmechanismus |
| 17 | ⚠️ „Es geht um Ausgleich, nicht um Strafen. Geldstrafen sind in den Bilateralen III explizit ausgeschlossen." | Teilweise gedeckt, aber verharmlosend. Die Texte sprechen tatsächlich von verhältnismässigen Ausgleichsmassnahmen. Diese können wirtschaftlich deutlich schwerer wiegen als eine reine Geldstrafe, zumal sie auch in anderen bilateralen Binnenmarkt-Abkommen ergriffen werden können. | Ausgleichsmassnahmen auch abkommensübergreifend möglich |
| 18 | ⚠️ „Der EuGH kann, er muss nicht angerufen werden. … Die Beurteilung nimmt immer und abschliessend das Schiedsgericht vor." | Teilweise richtig, aber verkürzt. Richtig ist: Der Gesamtentscheid kommt vom Schiedsgericht. Falsch bzw. verkürzt: Bei entscheidrelevanter unionsrechtlicher Frage ist die Vorlage vorgesehen, und die EuGH-Entscheidung bindet das Schiedsgericht. | Bindungswirkung des EuGH für das Schiedsgericht |
| 19 | ⚠️ „Bei Annahme der Chaos-Initiative … würde Schengen-Dublin wegfallen. Die Schweiz würde zum Asylmagneten." | Politische Zuspitzung, vertraglich hier nicht gedeckt. Die Initiative heisst nicht „Chaos-Initiative". Und in den hier geprüften neuen Verträgen steht nirgends, dass wegen dieser Volksinitiative die neuen Verträge gekündigt werden müssten. | Kein Beleg in den Paket-Verträgen |
| 20 | ❌ „Es gibt keinen einzigen Verfassungsartikel, der angetastet wird." | Zu absolut. Die offiziellen Unterlagen selbst sagen, dass die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG neue Verpflichtungen bringt, die sich auf die Zuwanderung im Sinne von Art. 121a BV auswirken können und deshalb auf Vereinbarkeit geprüft werden mussten. | Offizieller Bericht: neue Verpflichtungen mit möglicher Wirkung auf Art. 121a BV |
| 21 | ⚠️ „Im Familiennachzug werden neu gleichgeschlechtliche Eheleute und Schwiegereltern auch zur Kernfamilie gezählt." | Im Kern teilweise gedeckt, aber unpräzise formuliert. Die offiziellen Unterlagen bestätigen eine Erweiterung auf eingetragene Partner, unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie und bestimmte Nachkommen. Der Ausdruck „Schwiegereltern" ist aber nicht der offizielle Wortlaut. | Offizielle Beschreibung der Erweiterung des Familiennachzugs |
| 22 | ⚠️ „Das Ständemehr ist nur vorgeschrieben … wenn es sich um den Beitritt zu einer supranationalen Organisation oder einer Organisation kollektiver Sicherheit handelt." | Nicht mit den Vertragstexten entscheidbar. Der staatsrechtliche Streit dreht sich gerade um die Frage, ob hier eine materielle Unterordnung unter supranationale Entscheidungsmechanismen vorliegt. Das ist Schweizer Verfassungsrecht, nicht aus den CH–EU-Verträgen allein entscheidbar. | Kein Beleg in den Vertragstexten |