Grafik zum Stromabkommen: Vom Schweizer Stromsystem zur europäischen Marktordnung

Worum geht es?

Das Stromabkommen regelt drei zentrale Dinge: wie die Schweiz am europäischen Strommarkt teilnimmt, wie das Schweizer Netz in den europäischen Verbund eingebunden wird, und wie Versorgungssicherheit koordiniert werden soll.

Die Schweiz liegt geografisch im Herzen des europäischen Stromnetzes und verfügt über grosse Wasserkraftkapazitäten und Speicher. Das macht sie für die EU wertvoll – und für die Schweiz selbst bedeutsam. Gleichzeitig ist die Schweiz im Winter auf Stromimporte angewiesen.

Bisher funktionierte Stromhandel zwischen Schweiz und EU bilateral und ohne gemeinsame Marktregeln. Mit dem neuen Abkommen wird das anders: Die Schweiz übernimmt europäische Marktregeln, bindet sich an europäische Plattformen und Netzkoordinationsprozesse – und muss künftige Änderungen dynamisch nachvollziehen.

Das klingt technisch. Praktisch bedeutet es: Was Strompreise sind, wie viel Strom über die Grenzen fliesst, und wie eng die Schweiz an europäische Krisenlogik gebunden ist – das wird nicht in Bern entschieden.

Quelle: Stromabkommen, Art. 1–4, Anhang I; Erläuternder Bericht des Bundesrates, 13. Juni 2025, Ziff. 2.11.6, S. 615–632.

Die fünf Kernelemente

Das Abkommen regelt fünf eng verflochtene Bereiche:

1. Marktkopplung: Vom nationalen zum europäischen Handel

Die Schweiz schliesst sich der europäischen Marktkopplung an – das heisst: Strompreise und Grenzkapazitäten werden nicht mehr national getrennt berechnet, sondern europäisch gemeinsam.

Was das konkret ändert:

Der Vorteil: Die Schweiz gewinnt Zugang zu grösseren, liquideren Märkten. Handel wird stabiler, Preisfindung transparenter.

Der Preis: Die Schweiz hat weniger Kontrolle über ihre Grenzkapazitäten. Unter der europäischen «70%-Regel» sollen 70 Prozent der grenzüberschreitenden Leitungskapazität dem Markt zur Verfügung stehen – statt dass die Schweiz diese für nationale Notfälle zurückhalten kann. Das erhöht die Abhängigkeit vom europäischen Markt, besonders im Winter.

Quelle: Stromabkommen, Art. 9; Verordnung (EU) 2019/943, Art. 21–26; Faktenblatt Stromabkommen, Der Bundesrat, 13. Juni 2025, S. 1–2.

2. Regelenergie: Schweizer Netz wird europäisches Werkzeug

Swissgrid (der Schweizer Netzbetreiber) wird an drei europäischen Regelenergieplattformen angebunden: MARI, PICASSO und TERRE. Diese Plattformen gleichen Ungleichgewichte im Stromnetz in Echtzeit aus.

Was das heisst: Wenn in Polen plötzlich ein Kraftwerk ausfällt, kann die Schweiz automatisch Regelenergie bereitstellen – und dabei profitabel verdienen. Aber: Die Schweiz wird damit auch automatisch Teil europäischer Gleichgewichtsmechaniken und unterliegt europäischen Prioritäten.

Das operative Problem: Je stärker Swissgrid in europäische Prozesse eingebunden wird, desto weniger nationale Steuerung hat die Schweiz. Methodiken, Datenflüsse und Betriebsstandards werden europäisch geprägt, während die nationale Verantwortung bei Swissgrid bleibt.

Quelle: Stromabkommen, Art. 10; EB GL (Electricity Balancing Guideline); Erläuternder Bericht, Ziff. 2.11.6.7, S. 619–620.

3. Kapazitätsberechnung: Weniger nationale Engpassabschottung, mehr Redispatch

Die Berechnung, wie viel Strom an den Grenzen gehandelt werden darf, erfolgt künftig regional koordiniert. Das bedeutet: Engpässe im Schweizer Netz können nicht mehr rein national gelöst werden – die Lösung wird europäisch mitbestimmt.

Im Klartext: Wenn die Schweiz einen Netzengpass hat, muss sie nicht nur ihre Kraftwerkseinsätze ändern (Redispatch), sondern auch grenzüberschreitende Flüsse anpassen. Das ist technisch nachvollziehbar, kostet die Schweiz aber Geld – und Kontrolle.

Die 70%-Regel verschärft das weiter: Sie erschwert diskriminierende Abschottung, erzeugt aber auch ständigen internen Koordinationsbedarf und höhere Systemkosten.

Quelle: Stromabkommen, Art. 9; Verordnung (EU) 2015/1222 (CACM); Erläuternder Bericht, Ziff. 2.11.6.7, S. 619–620.

4. Krisenvorsorge: Koordination ersetzt nicht nationale Macht

Die Schweiz wird in europäische Risikoszenarien und Vorsorgepläne eingebunden. Im Normalbetrieb hilft das – Koordination ist rational. Im Krisenfall gibt es keine automatische Liefergarantie.

Was Befürworter sagen: Der Rahmen sichert die Zusammenarbeit und erhöht die Chancen, dass Strom auch in kritischen Zeiten fliesst.

Was die Realität ist: Im Fall echter Knappheit entscheiden nationale Prioritäten. Frankreich wird französische Haushalte schützen, nicht die Schweiz versorgen. Das Abkommen schafft bessere Prozesse, keine Liefergarantie.

Die kritische Frage: Die Schweiz hat ein Winterdefizit – im Dezember bis Februar braucht sie Importe. Das Abkommen verbessert die Koordination, ersetzt aber nicht die eigene Vorsorge. Reserven, Wasserkraftausbau, Pumpspeicher, Netzausbau – das ist Plan B, wenn Koordination nicht hilft.

Quelle: Stromabkommen, Art. 11; Verordnung (EU) 2019/941 (Risikovorsorge); Faktenblatt Stromabkommen, S. 2–4.

5. Markttransparenz und Aufsicht: Mehr Reporting, mehr Kontrolle

Mit den REMIT-Regeln (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency) werden Melde- und Überwachungspflichten ausgebaut.

Das bedeutet: Jeder Stromhandel muss gemeldet werden, Datenflüsse werden standardisiert, die Aufsicht durch die EU-Agentur ACER wächst.

Für Marktteilnehmer: Mehr Compliance-Anforderungen, mehr IT-Aufwand.

Für die Schweiz: ElCom (die nationale Stromaufsicht) muss mit ACER und anderen EU-Stellen kooperieren. Das bedeutet dauerhafte Integration in europäische Überwachungsprozesse.

Quelle: Stromabkommen, Art. 10; Verordnung (EU) 2024/1106 (REMIT); Erläuternder Bericht, Ziff. 2.11.6.15.1–2.11.6.15.2, S. 625–627.

Grafik zum Stromabkommen: Drei Hebel, die die Schweizer Stromsteuerung verschieben

Marktöffnung: Der systemische Druck auf die Grundversorgung

Das Stromabkommen macht die Marktöffnung zur Vertragsobliegenheit.

Die Schweiz muss die freie Lieferantenwahl für alle Endverbraucher gewährleisten – Haushalte, Gewerbe, Industrie, niemand ausgenommen.

Was theoretisch erlaubt bleibt

Das Faktenblatt hält ausdrücklich fest: Die Schweiz darf eine regulierte Grundversorgung mit regulierten Preisen beibehalten. Haushalte und kleine Betriebe müssen nicht ins Marktmodell wechseln.

Das klingt beruhigend. Aber es ist formuliert als Möglichkeit, nicht als Schutz.

Grafik zum Stromabkommen: Offiziell möglich, praktisch unter Druck

Was praktisch passiert

Sobald Marktöffnung vollständig ist und Nichtdiskriminierung strengere Massstäbe setzt, gerät die Grundversorgung unter Druck – nicht weil sie verboten wird, sondern weil sie sich rechtfertigen muss.

Konkret für Haushalte und Gewerbe:

Quelle: Stromabkommen, Art. 7; Faktenblatt Stromabkommen, S. 3–4; Erläuternder Bericht, Ziff. 2.11.6.5 und 2.11.6.15.7, S. 618, 629–630.

Winterreserve: Von nationaler Vorsorge zur europäischen Genehmigungspflicht

Die Winterreserve ist eines der politisch sensibelsten Themen des ganzen Dossiers.

Heute versteht die Schweiz Winterreserve als Teil ihrer eigenen Sicherheitsvorsorge – ein Mechanismus, den Bern selbst ausgestaltet. Neu wird diese Reserve stärker in die europäische Logik von Kapazitätsmechanismen, Beihilfenprüfung und Ausschreibungsregeln eingezogen.

Was das heisst

Beihilfenrecht: Reserven, die der Staat finanziert oder fördert, fallen unter EU-Beihilferecht. Das heisst nicht, dass die Schweiz keine Winterreserve mehr bauen darf. Es heisst, dass sie von nun an:

Die praktische Verschiebung: Der letzte Wortkatalog bei der Winterreserve liegt nicht mehr nur bei Bern. Er liegt bei der Vereinbarkeit mit dem übernommenen europäischen Rahmen.

Quelle: Stromabkommen, Art. 9 und 12–19; Verordnung (EU) 2019/943, Art. 21–26; Erläuternder Bericht, Ziff. 2.11.6.10, S. 621–622.

Wasserkraft, Kantone, Gemeinden: Vorrangrechte unter Druck

Historische Vorrang- und Abnahmerechte bei Grenz- und Rheinwasserkraft sind für die Schweiz nicht bloss Randfragen der Energieversorgung. Sie bestimmen mit, wer Wasserkraft wirtschaftlich nutzen kann, wer von günstigen Bezugsrechten profitiert – und welchen Wert kantonale und kommunale Beteiligungen haben.

Unter europäischer Gleichbehandlungs- und Marktzuteilungslogik geraten solche Rechte unter Druck. Sie werden nicht formell abgeschafft, aber schrittweise in marktbasierten Zuteilungsprinzipien «normalisiert».

Für kantonale und kommunale Eigentümer konkret:

Das ist politisch brisant, weil damit nicht nur Strom, sondern auch öffentlich geprägtes Vermögen und kantonale/kommunale Ertragsgrundlagen betroffen sind.

Quelle: Stromabkommen, Art. 8 und 11; Erläuternder Bericht, Ziff. 2.11.6.6 und 2.11.6.9, S. 618–621.

Kosten und Verteilung: Wer profitiert – wer trägt die Lasten

Wer profitiert

Wer trägt die Lasten

Fazit: Punktueller Nutzen trifft auf breiter verteilte Lasten.

Die Kostenbilanz: Was sichtbar ist – und was nicht

Grafik zum Stromabkommen: Sichtbare Kosten und tiefer liegende Systemkosten

Sichtbare direkte Umsetzungskosten

Eine konservative Untergrenze für direkt zurechenbare Integrations-, Regulierungs-, Aufsichts- und Vollzugskosten liegt bei rund 40 Mio. CHF pro Jahr.

Enthalten sind:

Was nicht enthalten ist – aber real ansteht

Die grössere Rechnung liegt bei möglichen Netz- und Systemfolgekosten:

Ehrliches Preisschild: Mindestens 40 Mio. CHF pro Jahr sind robust. Bei stärkerer Systembeanspruchung sind hohe zweistellige bis dreistellige Millionenbeträge über die Jahre möglich. Für grösseren Netzausbau bei Leitungen, Umspannwerken und IT-Backbone fehlen heute abschliessende Projektkalkulationen. Ein Teil der möglich anfallenden Kosten ist deshalb real, aber noch nicht präzise bezifferbar.

Quelle: Erläuternder Bericht, Ziff. 2.11.9.1 und 2.11.9.3, S. 677–685.

Souveränität und Handlungsspielraum

Rechtsübernahme und dynamische Anpassung

Das Stromabkommen bindet die Schweiz an zentrale EU-Rechtsakte:

Diese Rechtsakte sind nicht statisch. Sie werden laufend weiterentwickelt. Die Schweiz muss diese Weiterentwicklungen dynamisch nachvollziehen – ohne je den Verhandlungstisch sitzen zu haben, wenn sie entstanden sind.

Quelle: Stromabkommen, Art. 4 und Anhang I; Übersicht EU-Gesetzgebungsakte Paket CH–EU, EDA, 13. Juni 2025, Strom, S. 19–20.

Wer entscheidet im Konfliktfall?

Streitfälle laufen über ein Schiedsgericht. Bei Fragen der EU-Rechtsauslegung muss dieses Schiedsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen. Dessen Urteil ist bindend.

Das heisst: Wenn die Schweiz eine nationale Sonderlösung (etwa bei der Winterreserve oder beim Kapazitätsmanagement) rechtfertigen will, und die EU widerspricht, entscheidet nicht ein Schweizer Gericht. Es entscheidet Luxemburg.

Die institutionelle Bindung

Mit dem Abkommen sind die Schweiz und ihre Akteure vollständig teilnahmeberechtigt bei relevanten EU-Einheiten, Gremien und Plattformen. Das ist der Vorteil – und gleichzeitig die Bindung.

Was das bedeutet: Neue Regeln, neue Methodiken und neue Pflichten entstehen nicht in Bern, sondern im gemeinsamen oder europäischen Rahmen. Die Schweiz muss dann entscheiden: nachziehen oder Widerstand leisten.

Politisch heikel ist, dass Nichtübernahme oder Verzögerung nicht nur im Stromdossier selbst Kosten auslösen. Die institutionelle Logik des gesamten Pakets eröffnet auch dossierübergreifenden Druck. Wer im Strombereich blockiert, riskiert Reibung – und eine breitere Belastung des Verhältnisses zur EU.

Quelle: Stromabkommen, Art. 25–32 (Streitbeilegung); Institutionelles Protokoll des Pakets.

Was die Schweiz dafür gewinnt

Real vorhandene Vorteile

Was aber nicht funktioniert

Das Abkommen verbessert die Koordination im Regelbetrieb. Im Krisenfall ersetzt es keine nationale Macht über die eigene Versorgung. Gerade deshalb bleibt die Schweiz trotz Abkommen auf eigene Reserven, eigene Vorsorge und eigenen politischen Handlungsspielraum angewiesen.

Die Alternative ist nicht schlicht «Abkommen oder Dunkelheit». Die Schweiz hat mehr Handlungsmöglichkeiten als oft dargestellt: eigene Reserven aufbauen, die Grundversorgung regulieren, Wasserkraft und Pumpspeicher stärken, Netze und Steuerungssysteme ausbauen, über Effizienz und Lastmanagement gegensteuern.

Diese Optionen machen ein Stromabkommen nicht überflüssig. Sie zeigen aber: Kooperation ist nicht identisch mit Alternativlosigkeit.

Quelle: Faktenblatt Stromabkommen, S. 2–4; Stromabkommen, Art. 7, 9, 10, 11.

Fazit

Das Stromabkommen ist nicht nur ein Energiedossier. Es ist eine Verschiebung von Marktordnung, Vollzug, Reservepolitik und politischem Handlungsspielraum.

Der sachliche Nutzen ist vorhanden: mehr Koordination, bessere Einbindung, mehr Planbarkeit. Dem stehen jedoch nicht nur klar bezifferbare Vollzugs- und Integrationskosten gegenüber, sondern auch ein erheblicher Block ungewisser Folgekosten.

Dieser Preis heisst: mehr Regulierung, mehr Bindung an fremde Methodiken, mehr Konfliktkosten im Streitfall und ein engerer Rahmen für Schweizer Sonderwege. Hinzu kommt der nicht konkret abschätzbare Preis aus möglichem Netzausbau, Systemumbau und zusätzlichen Reserve- und Beschaffungskosten.

Die Schweiz verhandelte nicht als Randgebiet, sondern als zentraler Stromknoten im Herzen des kontinentaleuropäischen Verbundnetzes. Transit, Kapazitätsberechnung und Netzstabilität in Zentraleuropa lassen sich ohne die Schweiz nicht sauber denken. Ihre Verhandlungstrümpfe waren real.

Umso wichtiger ist eine nüchterne Bilanz: Ob der ausgehandelte Preis diesen Trümpfen entspricht.

Zusammenfassungen

🎥 Erklärvideo Kurz erklärt: Das Stromabkommen Die wichtigsten Punkte kompakt im Video.
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🎧 Podcast Die Analyse als Podcast Schweizer Strom unter Brüsseler Kontrolle – Marktintegration, Kosten und Handlungsspielraum.
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Detailanalyse

Vollständige Dokumentation Detailanalyse Stromabkommen – April 2026 Ausführliche Kostenanalyse und technische Einordnung auf Basis der Primärquellen. Analyse von Markus Lysser, April 2026.
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Quellen und Vertiefung