UBS · Analyse 1
Wie viel Sicherheit verlangt der Staat von Privaten?
Stand: 25. September 2026 · Markus Lysser · Lesedauer: ca. 7 Min.
90 Prozent oder 100 Prozent? Beim Schutz vor einer neuen Grossbankenkrise entscheidet das Parlament über eine konkrete Sicherheitsmarge.
Der Ständerat hat am 23. September 2026 beschlossen, dass ausländische Beteiligungen systemrelevanter Grossbanken künftig zu 90 Prozent mit hartem Kernkapital (CET1) unterlegt werden sollen. Der Bundesrat verlangt 100 Prozent. Heute gilt eine deutlich tiefere Unterlegung: 45 Prozent CET1, ergänzt durch AT1-Kapital. (Schweizer Parlament Webdienste)
Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Als Nächstes ist der Nationalrat am Zug. Ein konkreter Termin für seine Behandlung ist derzeit noch nicht publiziert.
Die zentrale Frage dieser Analyse lautet:
Wie viel Vorsorge verlangt der Staat, wenn ein privates Unternehmen ein Risiko trägt, dessen Folgen im Krisenfall auch Staat, Volkswirtschaft und Steuerzahler treffen können?
Auf einen Blick
Der Ständerat wich damit sowohl vom ursprünglichen Mehrheitsmodell seiner Wirtschaftskommission als auch vom Vorschlag des Bundesrates ab. (Schweizer Parlament Webdienste)
Worum geht es?
Die UBS ist international über zahlreiche Tochtergesellschaften tätig. Diese ausländischen Gesellschaften erscheinen beim Schweizer Stammhaus als Beteiligungen.
Verliert eine solche Beteiligung stark an Wert, kann dies die regulatorische Kapitalausstattung des Schweizer Stammhauses schwächen.
Nach Auffassung des Bundesrates hat gerade die Krise der Credit Suisse gezeigt, dass die bisherige Unterlegung ausländischer Beteiligungen eine Schwachstelle im schweizerischen Too-big-to-fail-System darstellt. Eine Bank soll in einer Krise ausländische Tochtergesellschaften verkaufen oder restrukturieren können, ohne dadurch gleichzeitig die Kapitalbasis ihres Schweizer Stammhauses zusätzlich zu belasten. (Schweizer Parlament Webdienste)
Der Bundesrat will deshalb den Buchwert solcher Beteiligungen vollständig mit hartem Kernkapital unterlegen.
Seine Logik:
Ein Verlust auf einer ausländischen Beteiligung soll möglichst vollständig durch bereits vorhandenes hartes Eigenkapital aufgefangen werden können.
Warum wurde die Regel nach der Credit-Suisse-Krise verschärft?
Die Gesetzesrevision gehört zu den regulatorischen Konsequenzen aus dem Zusammenbruch der Credit Suisse im März 2023.
Der Bundesrat hält fest, dass sich damals Schwachstellen im Too-big-to-fail-System gezeigt hätten. Dazu zählt er ausdrücklich die Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Schweizer Stammhaus. (Schweizer Parlament Webdienste)
Die Grundidee ist klar:
Je mehr Verluste eine systemrelevante Bank selbst auffangen kann, desto geringer soll die Wahrscheinlichkeit werden, dass in einer schweren Krise erneut ausserordentliche staatliche Massnahmen nötig werden.
Damit unterscheidet sich eine global systemrelevante Bank von einem gewöhnlichen Unternehmen. Ihre Schwierigkeiten können weit über Aktionäre und Gläubiger hinausreichen und die Stabilität des Finanzsystems betreffen.
Drei Antworten auf dasselbe Risiko
Dass zusätzlicher Handlungsbedarf besteht, war in der Wirtschaftskommission des Ständerats unbestritten. Umstritten war, wie stark die Kapitalanforderung verschärft werden soll. (Schweizer Parlament)
Bundesrat: 100 Prozent CET1
Der Bundesrat verlangt die vollständige Unterlegung ausländischer Beteiligungen mit hartem Kernkapital.
Damit soll verhindert werden, dass Wertverluste dieser Beteiligungen die harte Kapitalbasis des Schweizer Stammhauses reduzieren. (EFD)
WAK-S: 50 Prozent CET1 plus AT1
Die Mehrheit der Wirtschaftskommission des Ständerats schlug einen anderen Weg vor.
Mindestens 50 Prozent sollten durch CET1 abgedeckt werden. Für den verbleibenden Teil sollte zusätzliches Kernkapital in Form speziell ausgestalteter AT1-Instrumente verwendet werden können.
Die Kommission bezeichnete dieses Modell als Kompromiss zwischen dem Vorschlag des Bundesrates und den Bedenken von Kantonen, Wirtschaft und UBS. Sie wollte gleichzeitig die Verlustabsorptionsfähigkeit der AT1-Instrumente stärken. (Schweizer Parlament)
Ständerat: 90 Prozent CET1
Im Ständerat setzte sich am 23. September schliesslich die Variante von 90 Prozent CET1 durch.
Damit liegt der Beschluss nahe beim 100-Prozent-Modell des Bundesrates, verzichtet aber auf eine vollständige harte Unterlegung.
Der Nationalrat hat darüber noch nicht entschieden. (Schweizer Parlament Webdienste)
Was bedeutet hartes Kernkapital?
CET1 – Common Equity Tier 1 – ist das qualitativ höchste regulatorische Eigenkapital einer Bank.
Dazu gehören insbesondere Aktienkapital und einbehaltene Gewinne. Dieses Kapital dient unmittelbar dazu, Verluste aufzufangen.
AT1 – Additional Tier 1 – ist zusätzliches regulatorisches Kernkapital. Solche Instrumente können unter definierten Bedingungen abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden.
Die politische Auseinandersetzung betrifft deshalb nicht nur die Höhe der Kapitalunterlegung.
Sie betrifft auch die Frage:
Wie viel Verlustabsorptionsfähigkeit muss dauerhaft als hartes Eigenkapital vorhanden sein – und welcher Anteil kann durch andere regulatorische Kapitalinstrumente abgesichert werden?
Wie gross ist der Unterschied zur heutigen Regelung?
Heute werden ausländische Beteiligungen mit 45 Prozent CET1 unterlegt; hinzu kommt eine AT1-Unterlegung.
Die WAK-S wollte die CET1-Komponente nur moderat auf mindestens 50 Prozent anheben, dafür aber zusätzliche AT1-Instrumente stärker für die Verlustabsorption einsetzen. (Schweizer Parlament)
Der Ständerat entschied sich dagegen für 90 Prozent CET1.
Damit wird ein erheblich grösserer Teil des Risikos bereits im Voraus durch hartes Eigenkapital abgesichert.
Was kostet diese zusätzliche Sicherheit?
Mehr hartes Eigenkapital ist für die Bank wirtschaftlich nicht kostenlos.
Die UBS schätzt, dass eine Umsetzung der vom Ständerat beschlossenen 90-Prozent-Regel dazu führen würde, dass die UBS AG rund 16 Milliarden US-Dollar zusätzliches CET1-Kapital halten müsste.
Hinzu kämen nach Angaben der UBS rund 2 Milliarden US-Dollar zusätzliches CET1 aus bereits angekündigten Änderungen auf Verordnungsstufe. (UBS)
Diese Zahlen stammen von der UBS und sind Unternehmensschätzungen, keine amtlich festgestellten Kosten.
Wichtig ist zudem die Unterscheidung:
Zusätzlich erforderliches Eigenkapital ist nicht dasselbe wie eine Ausgabe oder ein jährlicher Verlust.
Wie hoch die wirtschaftlichen Kosten tatsächlich sind und welche Folgen die Regulierung für UBS, Kapitalgeber und Wettbewerbsfähigkeit haben könnte, wird deshalb in der nächsten Analyse separat untersucht.
Wer trägt die unmittelbare Belastung?
Die höhere Eigenmittelanforderung ist keine Staatsausgabe.
Das zusätzlich erforderliche Kapital muss von der UBS beziehungsweise ihren Kapitalgebern bereitgestellt werden.
Die UBS beurteilt die 90-Prozent-Regel kritisch. Sie spricht von einer übermässigen Verschärfung und warnt vor höheren Kosten und Nachteilen für ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit. (UBS)
Der Staat verfolgt mit der Regulierung dagegen das Ziel, die Verlusttragfähigkeit der Bank zu erhöhen und das Risiko einer erneuten staatlichen Krisenintervention zu reduzieren. (EFD)
Damit stehen unterschiedliche Risiken gegenüber:
| Risiko | Wer trägt es primär? |
|---|---|
| zu geringe Kapitalvorsorge | UBS und Kapitalgeber; in einer schweren Krise können auch Staat und Volkswirtschaft betroffen sein |
| sehr hohe Kapitalanforderungen | UBS und Kapitalgeber; mögliche wirtschaftliche Folgewirkungen sind umstritten |
Wie viel Sicherheit ist genug?
Genau hier liegt der zentrale Punkt.
Dieselbe Ausgangslage führte zu drei deutlich unterschiedlichen Antworten:
- 100 Prozent – Bundesrat
- 50 Prozent CET1 plus AT1 – ursprüngliche Mehrheit der WAK-S
- 90 Prozent CET1 – Ständerat
Das zeigt:
Die Existenz eines Risikos lässt sich feststellen. Die angemessene Sicherheitsmarge ist dagegen eine politische und fachliche Abwägung.
Dabei müssen erwarteter Sicherheitsgewinn, Kosten und mögliche Nebenwirkungen gegeneinander abgewogen werden.
Was ist entschieden – und was bleibt offen?
Entschieden
- Der Ständerat verlangt 90 Prozent CET1.
- Das ursprüngliche 50/50-Modell der WAK-S setzte sich nicht durch.
- Auch die vom Bundesrat verlangte vollständige Unterlegung von 100 Prozent erhielt im Ständerat keine Mehrheit.
- Der Ständerat hat die Gesetzesänderung am 23. September 2026 beschlossen. (Schweizer Parlament Webdienste)
Offen
- Entscheid des Nationalrats
- Termin der Behandlung im Nationalrat – derzeit noch nicht publiziert
- mögliche Differenzen zwischen National- und Ständerat
- endgültige Höhe der Kapitalanforderung
- tatsächlicher zusätzlicher Kapitalbedarf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
- mögliche Anpassungen der UBS-Konzernstruktur
- langfristige wirtschaftliche Kosten der Regulierung
Die WAK-N hat ordentliche Sitzungen am 26./27. Oktober sowie 23./24. November 2026 vorgesehen. Aus der derzeit veröffentlichten Sitzungsplanung geht jedoch noch nicht hervor, an welchem Termin sie das Geschäft 26.027 behandeln wird. (Schweizer Parlament)
Risiko-Bilanz
| Frage | Befund |
|---|---|
| Welches Risiko wird abgesichert? | Wertverluste ausländischer Beteiligungen sollen die Kapitalbasis des Schweizer Stammhauses weniger schwächen |
| Heutige CET1-Unterlegung | 45 % |
| Vorschlag Bundesrat | 100 % |
| Beschluss Ständerat | 90 % |
| Wer trägt die zusätzliche Vorsorge? | UBS und ihre Kapitalgeber |
| Öffentliches Interesse | geringere Wahrscheinlichkeit, dass eine schwere Bankenkrise staatliche Krisenmassnahmen erfordert |
| Was bleibt offen? | endgültige Regelung, tatsächlicher Kapitalbedarf und wirtschaftliche Auswirkungen |
Die offene Frage
Der Staat verlangt von der UBS eine klar bezifferte Sicherheitsmarge: Der Bundesrat will 100 Prozent CET1, der Ständerat 90 Prozent.
Damit ist die Richtung der Vorsorge klar.
Offen bleibt, welchen zusätzlichen Schutz die einzelnen Modelle tatsächlich bringen und welchen wirtschaftlichen Preis diese Sicherheit hat.
Quellen
- Schweizer Parlament
Geschäft 26.027 – Bankengesetz: Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus systemrelevanter Banken. (Schweizer Parlament Webdienste) - Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Too-Big-To-Fail-Regulierung: Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes, 22. April 2026. (EFD) - Wirtschaftskommission des Ständerats WAK-S
Kompromissvorschlag zur Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen, 1. September 2026. (Schweizer Parlament) - Schweizer Parlament
Beratung des Ständerats zur Eigenmittelunterlegung, September 2026. (Schweizer Parlament) - UBS
Stellungnahme zum Beschluss des Ständerats, 23. September 2026. Angaben zu Kapitalbedarf und Auswirkungen sind Schätzungen beziehungsweise Positionen der UBS. (UBS)