13. AHV-Rente · Analyse 3

Wer bezahlt die 13. AHV-Rente?

Stand: 3. Oktober 2026 · Markus Lysser · Lesedauer: ca. 6 Min.

Der Fonds überbrückt die ersten Jahre. Die laufende Rechnung braucht dauerhafte Einnahmen.


Die AHV finanziert Renten überwiegend über Lohnbeiträge, ergänzt durch den Bundesbeitrag, Mehrwertsteuereinnahmen und weitere Erträge. Die 13. Rente erhöht die jährlichen Ausgaben dauerhaft. Der AHV-Fonds kann Defizite zeitweise auffangen. Eine Fondsentnahme schafft aber keine wiederkehrende Einnahme.

Die Kosten wachsen mit der Zahl der Rentenbeziehenden

Die aktuelle BSV-Prognose beziffert die zusätzlichen Ausgaben 2026 auf rund 4,1 Milliarden Franken in Preisen von 2025. Bei gesamten AHV-Ausgaben von rund 58,1 Milliarden entspricht das etwa 7,1 Prozent der Ausgaben. Für 2030 weist die Tabelle rund 4,5 Milliarden Franken zusätzliche Ausgaben aus. Ab 2035 erwartet das BSV jährliche Kosten von über 5 Milliarden Franken.

Der Bund trägt nach geltendem Recht gut einen Fünftel der AHV-Ausgaben. Für die 13. Rente entspricht das laut BSV zunächst über 800 Millionen Franken, später über 1 Milliarde Franken jährlich. Diese Mehrausgaben belasten den Bundeshaushalt. Wie stark sie andere Bundesaufgaben verdrängen oder zusätzliche Einnahmen nötig machen, ist nicht als automatische Einzelwirkung quantifiziert.

Was der Parlamentsbeschluss zur Mehrwertsteuer vorsieht

Das Parlament beschloss im Juni 2026 eine Erhöhung ab 2028:

  • Normalsatz: 8,1 auf 8,5 Prozent.
  • Sondersatz für die Hotellerie: 3,8 auf 4,0 Prozent.
  • Reduzierter Satz für Güter des täglichen Bedarfs: unverändert 2,6 Prozent.

Das BSV schätzt die zusätzlichen Einnahmen ab 2029 auf rund 1,4 Milliarden Franken jährlich. Damit würde die AHV weiter Defizite ausweisen; laut BSV beträgt das Umlagedefizit 2035 mit dieser Erhöhung voraussichtlich rund 3 statt fast 5 Milliarden Franken. Die Erhöhung ist am 3. Oktober 2026 noch nicht in Kraft: Volk und Stände stimmen am 29. November darüber ab.

Wirtschaftlich tragen die Mehrwertsteuer nicht nur Rentnerinnen und Rentner. Sie trifft Konsumentinnen und Konsumenten beim steuerpflichtigen Konsum. Unternehmen rechnen die Steuer ab; in welchem Umfang sie sie an Kundinnen und Kunden weitergeben, hängt von Markt und Preisen ab. Der reduzierte Satz bleibt nach dem Parlamentsbeschluss unverändert, sodass bestimmte Grundbedarfsgüter nicht stärker belastet würden.

Eine Mehrwertsteuerfinanzierung verteilt die Belastung breiter als eine ausschliessliche Erhöhung der Lohnbeiträge: Sie belastet auch Personen ohne AHV-Lohnbeitrag, darunter Rentnerinnen und Rentner, sofern sie in der Schweiz steuerpflichtig konsumieren. Eine Erhöhung der Lohnbeiträge träfe Erwerbseinkommen direkt und würde je nach Ausgestaltung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden geteilt. Die Abstimmungsunterlagen 2024 nannten diese Wege als Optionen; der aktuelle Parlamentsbeschluss sieht keine zusätzliche Erhöhung der Lohnbeiträge vor.

Zuwanderung: kurzfristige Einnahmen, spätere Ansprüche

Erwerbstätige Zugewanderte leisten AHV-Beiträge; beitragspflichtige Arbeit schafft zugleich Rentenansprüche nach den geltenden Regeln. Der kurzfristige Effekt auf die Einnahmen ist nicht gleich dem langfristigen Effekt auf die Ausgaben. Er hängt unter anderem von Erwerbsquote, Lohn, Aufenthaltsdauer, Alter bei Zuwanderung und späterem Leistungsbezug ab.

Die vom BSV beauftragte Studie verglich unter anderem Beitragszahlungen und Leistungsbezüge von 2003 Zugewanderten und in der Schweiz geborenen Personen. Sie kam für AHV, IV und EO zusammen zu einem positiven Langfristeffekt der untersuchten Zuwanderung, auch wenn spätere Leistungen berücksichtigt wurden. Die Studie selbst erlaubt keine Aussage, dass künftige Zuwanderung die Kosten der 13. Rente ausgleicht. Eine solche Aussage wäre aus den verfügbaren Ergebnissen nicht ableitbar.

Der Observatoriumsbericht 2026 hält fest, dass EU/EFTA-Staatsangehörige 28 Prozent der AHV- und IV-Lohnbeiträge leisten und 15 Prozent der ausgerichteten AHV- und IV-Renten beziehen. Diese aggregierten Anteile beschreiben die aktuelle Verteilung für zwei Versicherungszweige zusammen; sie sind keine individuelle Lebenszyklusbilanz und keine Prognose zur Finanzierung der 13. Rente.

Wer trägt das Risiko bei ungünstigerer Entwicklung?

  • Der AHV-Fonds trägt zunächst die Lücke, wenn laufende Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
  • Arbeitnehmende und Arbeitgeber wären bei einer späteren Erhöhung der Lohnbeiträge belastet.
  • Konsumentinnen und Konsumenten tragen die Mehrwertsteuer über den steuerpflichtigen Konsum, sofern die Erhöhung in Kraft tritt.
  • Der Bundeshaushalt trägt den gesetzlichen Bundesanteil an höheren AHV-Ausgaben.
  • Künftige Beitrags- und Steuerzahlende tragen die Folgen, wenn spätere Einnahmen- oder Reformentscheide nötig werden.

Der Parlamentsbeschluss über die Mehrwertsteuer reduziert den erwarteten Rückgang des AHV-Fonds, beseitigt ihn aber nicht. Die aktuelle BSV-Projektion weist selbst mit dieser Zusatzfinanzierung für 2035 einen Fondsstand von etwa 68 Prozent einer Jahresausgabe aus. Die zusätzliche Leistung ist damit teilweise finanziert; die längerfristige Stabilisierung bleibt Teil der AHV-Reform AHV2030.

Originalquellen

  • BSV
    Abstimmung über die Zusatzfinanzierung der 13. AHV-Rente (BSV)
  • Parlament
    Beschluss zur Mehrwertsteuerfinanzierung, 19. Juni 2026 (Schweizer Parlament)
  • BSV
    Finanzierung der AHV (BSV)
  • BSV
    Migration und Sozialversicherungen, Forschungsbericht 6/23 (BSV-Forschungspublikationen)
  • SECO
    22. Bericht des Observatoriums zum Freizügigkeitsabkommen, 25. Juni 2026 (SECO)
  • KOF/ETH Zürich
    Ökonomische Einordnung der Finanzierung, 25. Oktober 2024 (KOF ETH Zürich)