F-35 / Air2030 · Analyse 1

Der Festpreis – die Warnung lag auf dem Tisch

Stand: 27. September 2026 · Markus Lysser · Lesedauer: ca. 4 Min.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle warnte vor Vertragsabschluss vor genau dem finanziellen Risiko, das später eintrat. armasuisse lehnte die Empfehlung ab. Das Risiko möglicher Mehrkosten wurde nicht entsprechend ins Risikomanagement aufgenommen.


Bei der Beschaffung von 36 F-35A für 6,035 Milliarden Franken war die Preisabsicherung zentral. armasuisse und VBS erklärten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit, die Preise seien verbindlich und der Festpreis vertraglich abgesichert. Am 19. September 2022 unterzeichneten Rüstungschef Martin Sonderegger und Projektleiter Darko Savic für die Schweiz den Vertrag über 36 F-35A.

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates GPK-N kam im September 2026 nach ihrer Untersuchung zum Ergebnis: Mit den USA wurde kein pauschaler Fixpreis vereinbart. Die Kommission kritisiert zugleich die Organisation der Verhandlungen, die Führung durch das Departement und den Informationsfluss.

Auf einen Blick

PunktBefund
Beschaffung36 F-35A
Vertragswert6,035 Mrd. CHF
Schweizer Vertragsunterzeichnung19. September 2022
EFK-Warnungvor Vertragsunterzeichnung
Empfehlung der EFKMehrkostenrisiko ins Risikomanagement aufnehmen
Reaktion armasuisseEmpfehlung abgelehnt
GPK-N 2026kein pauschaler Fixpreis vereinbart
spätere FolgeFestpreis gegenüber den USA nicht durchsetzbar

Die EFK erkannte das Problem vor der Unterschrift

Die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK untersuchte 2021/22 das Risikomanagement von Air2030. Sie stellte fest, dass bei den Projektrisiken keine entsprechenden finanziellen Risiken des neuen Kampfflugzeugs berücksichtigt waren.

Die EFK bezweifelte insbesondere, dass beim F-35A rechtliche Sicherheit für einen pauschalen Festpreis nach schweizerischem Verständnis bestand. Ihre Empfehlung war konkret: Das finanzielle Risiko sollte in das Risikoinventar aufgenommen und mit Massnahmen zu seiner Beherrschung versehen werden.

Das geschah nicht.

armasuisse lehnte die Warnung ab

Die GPK-N hält fest, dass armasuisse die entsprechende EFK-Empfehlung ablehnte. Die Beschaffungsbehörde war überzeugt, dass kein relevantes Festpreisrisiko bestand.

Damit wurde bei einer Beschaffung von rund sechs Milliarden Franken eine zentrale Risikofrage entschieden: Eine unabhängige Bundesstelle identifizierte ein konkretes finanzielles Risiko und verlangte dessen Aufnahme ins Risikomanagement. Die zuständige Beschaffungsbehörde ging davon aus, das Risiko bestehe nicht.

Die GPK-N beurteilt diesen Umgang rückblickend kritisch. Die Zweifel der EFK hätten eine erneute Überprüfung der Preisregelung auslösen müssen. Mindestens das mögliche Mehrkostenrisiko hätte im Risikomanagement berücksichtigt werden müssen.

Der Kernbefund lautet deshalb:

Das spätere Problem war vor Vertragsabschluss erkannt. Die zuständige Behörde entschied, diese Warnung nicht entsprechend in der Risikovorsorge abzubilden.

Für ein professionelles Risikomanagement ist dabei nicht entscheidend, ob armasuisse 2022 von der eigenen Rechtsauffassung überzeugt war. Entscheidend ist die zweite Frage: Was geschieht, wenn diese Rechtsauffassung nicht durchsetzbar ist?

Genau für solche Fälle bestehen Risikoregister, Reserven und Gegenexpertisen.

Wer trug die Verantwortung?

Der damalige Rüstungschef war Martin Sonderegger. Projektleiter für das neue Kampfflugzeug war Darko Savic. Beide unterzeichneten den Vertrag für die Schweiz.

Die politische Führungsverantwortung lag bei der damaligen VBS-Vorsteherin Viola Amherd.

Die GPK-N kritisiert nicht nur die Vertragsinterpretation. Sie kommt auch zum Schluss, dass die Organisation der Verhandlungen nicht zweckmässig war, das Departement seine Führungsrolle zu wenig wahrnahm und der Informationsfluss nicht angemessen funktionierte.

Der eigene Rechtsdienst blieb draussen

Besonders relevant ist die juristische Organisation der Beschaffung.

Der Rechtsdienst von armasuisse wurde bei der entscheidenden Vertragsaushandlung nicht konsequent einbezogen. Stattdessen wurde die externe Zürcher Kanzlei Homburger AG beigezogen.

Die GPK-N kritisiert diese Konstruktion. armasuisse ist die spezialisierte Beschaffungsstelle des Bundes und verfügt gerade deshalb über eigenes institutionelles Wissen zu komplexen Rüstungsgeschäften. Für künftige Grossbeschaffungen fordert die Kommission ausdrücklich einen stärkeren Einbezug des armasuisse-Rechtsdienstes.

Homburger war an der rechtlichen Beurteilung der Preisregelung beteiligt. Nach den späteren Untersuchungen wurde zudem empfohlen, amerikanische Rechtsexpertise beizuziehen. Eine entsprechende zusätzliche US-Rechtsprüfung erfolgte während der entscheidenden Vertragsphase nicht in der später gewählten Form.

Gerade bei einem Vertrag innerhalb des amerikanischen Foreign-Military-Sales-Systems war dies eine relevante Lücke.

Die Gegenkontrolle funktionierte nicht ausreichend

Die EFK zweifelte an der Festpreissicherheit. armasuisse und die beigezogene Rechtsberatung vertraten die gegenteilige Position.

Ein professioneller Kontrollprozess hätte diese unterschiedlichen Einschätzungen möglichst früh direkt gegeneinander prüfen müssen.

Stattdessen blieb die grundlegende Differenz bestehen. Gegenüber Parlament und Öffentlichkeit wurde der Festpreis dennoch mit hoher Sicherheit vertreten.

GPK-Mitglied Benjamin Fischer (SVP) erklärte nach Veröffentlichung des Berichts gegenüber den Medien, die Untersuchung habe Hinweise ergeben, dass kritische Stimmen «unmissverständlich gedeckelt» worden seien.

Diese Aussage ist Fischers politische Bewertung und kein wörtlicher formeller Befund der gesamten GPK-N. Die amtlichen Feststellungen dahinter sind jedoch erheblich: Die EFK warnte, armasuisse folgte der Empfehlung nicht, der interne Rechtsdienst war bei den entscheidenden Vertragsverhandlungen nicht genügend eingebunden und die GPK-N bezeichnet die damalige Organisationsstruktur als nicht zweckmässig.

Der Fehler lag in der fehlenden zweiten Absicherung

Der F-35-Fall ist deshalb kein Beispiel für ein völlig unvorhersehbares Kostenereignis.

Die zentrale Unsicherheit war vor Vertragsunterzeichnung bekannt.

Die EFK warnte. Sie verlangte eine entsprechende Risikovorsorge. armasuisse folgte dieser Empfehlung nicht. Das VBS kommunizierte den Festpreis trotzdem kategorisch.

Vier Jahre später stellte die parlamentarische Oberaufsicht fest, dass kein pauschaler Fixpreis vereinbart worden war.

Das Problem lag damit nicht nur in einer falschen Erwartung über die spätere Preisentwicklung. Es lag im Umgang mit einer bekannten Unsicherheit.

Originalquellen

  • GPK-N
    Bericht und Unterlagen zum Fixpreis F-35A, 8. September 2026. (Schweizer Parlament)
  • GPK-N
    Medienmitteilung vom 8. September 2026. (Schweizer Parlament)
  • Eidgenössische Finanzkontrolle
    Prüfung Risikomanagement Air2030. (EFK)
  • armasuisse
    Beschaffungsvertrag F-35A, 19. September 2022. (armasuisse)